Welche Ersatzpflanzungen werden in Dresden gefordert?

Wie lange dauert die Genehmigung für eine Baumfällung in Dresden?

Ersatzpflanzungen in Dresden

Die Landeshauptstadt Dresden legt großen Wert auf den Erhalt ihres wertvollen Baumbestands.

Wenn eine Baumfällung unvermeidbar wird, sind Ersatzpflanzungen ein wesentlicher Bestandteil des städtischen Naturschutzes.

Doch welche Ersatzpflanzungen werden in Dresden konkret gefordert? 

Rechtliche Grundlagen für Ersatzpflanzungen in Dresden

In Dresden regelt die Gehölzschutzsatzung den Schutz von Bäumen und die Verpflichtung zu Ersatzpflanzungen.

Seit der Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes im Februar 2021, die am 1. März 2021 in Kraft trat, haben die sächsischen Kommunen wieder umfassendere Möglichkeiten, Bäume und Gehölze durch Satzungen zu schützen.

Die Bearbeitungszeit für Anträge wurde dabei von drei auf sechs Wochen verlängert, was den Behörden eine gründlichere Prüfung ermöglicht.

Gemäß der Dresdner Gehölzschutzsatzung stehen zahlreiche Bäume und Gehölze unter besonderem Schutz:

  • Laub- und Nadelbäume ab einem Stammumfang von 30 cm (gemessen in einer Höhe von 1,00 m über dem Erdboden)
  • Obstbäume ab einem Stammumfang von 60 cm
  • Großsträucher und mehrstämmige Kleinbäume mit einem Ast bzw. einer Gesamtbasis ab 30 cm Umfang oder einer Höhe ab 5 m
  • Freiwachsende Hecken mit einer durchschnittlichen Höhe ab 2,50 m und einer Breite ab 2,00 m sowie einer Mindestlänge von 10,00 m
  • Klettergehölze mit einer Triebbasis ab 15 cm Umfang

Umfang und Art der geforderten Ersatzpflanzungen

Wird die Beseitigung eines geschützten Gehölzes genehmigt, kann der Antragsteller zu Ersatzpflanzungen auf eigene Kosten verpflichtet werden.

In Dresden sind diese Ersatzpflanzungen genau geregelt:

Anzahl und Größe der Ersatzpflanzungen

Die Anzahl und Pflanzengrößen für die Ersatzpflanzungen werden in Dresden anhand einer speziellen Anlage zur Gehölzschutzsatzung festgelegt. Diese berücksichtigt verschiedene Faktoren:

  1. Die Freiraumkategorie bzw. Grundstücksnutzung (z.B. repräsentative Freiräume, Friedhöfe, Sportanlagen, Kleinbetriebe)
  2. Den Stammumfang des zu fällenden Baumes (Kategorien: 30-60 cm, 61-90 cm, 91-150 cm, 151-220 cm, >220 cm)
  3. Den Grund für die Fällung (Bauvorhaben, sonstige Gründe, ohne Genehmigung)

Je nach Kombination dieser Faktoren wird eine bestimmte Anzahl von Ersatzpflanzungen in verschiedenen Pflanzenklassen (A bis E) gefordert.

Beispielsweise können für einen Baum mit einem Stammumfang von über 220 cm in einem repräsentativen Freiraum bis zu 5 Bäume der Pflanzenklasse E als Ersatz gefordert werden.

Qualitätsanforderungen an Ersatzpflanzungen

In Dresden werden klare Qualitätsanforderungen an Ersatzpflanzungen gestellt:

  • Es muss handelsübliche Baumschulware verwendet werden
  • Die Bäume müssen 3 oder 4 x verpflanzt sein und einen Drahtballen aufweisen
  • Containerware wird nicht als Ersatzpflanzung anerkannt, da sie durch eingerollte Wurzeln eine verminderte Wuchsleistung und Standsicherheit aufweist

Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung gilt erst dann als erfüllt, wenn die neuen Gehölze nach Ablauf der dritten Vegetationsperiode einen guten Zustand aufweisen.

Ist dies nicht der Fall, muss die Ersatzpflanzung wiederholt werden.

Alternativen zur konventionellen Ersatzpflanzung

Wenn eine klassische Ersatzpflanzung nicht möglich ist, bietet die Dresdner Gehölzschutzsatzung folgende Alternativen:

Umpflanzung und Regeneration

Anstelle einer Ersatzpflanzung kann auch die Umpflanzung sowie das Wiederaustreibenlassen von regenerierungsfähigen Stubben bewilligt oder gefordert werden, wenn diese sinnvoll und erforderlich erscheinen sowie dem Verpflichteten zuzumuten sind.

Ausgleichszahlung bei unmöglicher Ersatzpflanzung

Wird eine Befreiung erteilt und ist eine Ersatzpflanzung ganz oder teilweise unmöglich, kann eine Kostenerstattung für die Pflanzung oder Erhaltung von Gehölzen auf anderen Standorten verlangt werden. Die Höhe richtet sich nach dem Wert der Pflanzung, einschließlich der 3-jährigen Anwuchspflege. Diese Zahlung geht an die Landeshauptstadt Dresden und wird zweckgebunden verwendet2.

Ökologische Bedeutung von Ersatzpflanzungen und aktuelle Forderungen

Die ökologische Bedeutung von Bäumen in der Stadt wird zunehmend erkannt und führt zu Forderungen nach verbessertem Baumschutz und wirkungsvolleren Ersatzpflanzungen.

Wissenschaftliche Erkenntnisse zur Wertigkeit alter Bäume

Forschungen des Dresdner Forstwissenschaftlers Prof. Andreas Roloff haben gezeigt, dass es etwa 400 Jungbäume braucht, um die Umweltleistungen eines Altbaumes mit einem Kronendurchmesser von etwa 20 Metern hinsichtlich Luftfilterung, Beschattung, Kühlung und CO2-Speicherung zu ersetzen. 

Dies unterstreicht, dass die derzeit bei Fällungen angeordneten Ersatzpflanzungen von ein bis drei Jungbäumen allenfalls eine Alibifunktion haben.

Forderungen von Umweltverbänden

BUND und NABU Dresden-Meißen fordern eine Änderung der geltenden Baumschutzsatzung.

Zentrale Forderungen sind:

  1. Aufnahme der Förderung der Biodiversität und des Erhalts von Nahrungshabitaten sowie Fortpflanzungs- und Ruhestätten in den Zweck der Baumschutzsatzung
  2. Vollständige Geltung der Satzung in Kleingärten, nicht nur auf Gemeinschaftsflächen
  3. Besserer Schutz kleinerer Gehölze wie Heckenstrukturen
  4. Sicherstellung der ökologischen Funktionalität bei Ersatzpflanzungen (z.B. Brut- und Nahrungshabitate für einheimische Singvögel)
  5. Obstbäume sollten bereits ab einem Stammumfang von 30 cm (statt 60 cm) geschützt sein1

Zudem wird die 6-Wochen-Frist zur Genehmigung bei Nichtbearbeitung in Frage gestellt.

Der Gehölzschutz sollte nicht von der kurzfristigen Personalsituation des zuständigen Amtes abhängig sein.

Praktische Hinweise für Grundstückseigentümer in Dresden

Antragstellung für Baumfällungen

Grundstückseigentümer, die einen Baum fällen möchten, müssen ab einem Stammumfang von 30 Zentimetern (bei Obstgehölzen 60 Zentimetern) einen Antrag beim Dresdner Umweltamt stellen.

Dies ist ganzjährig möglich, wobei die Bearbeitung bis zu sechs Wochen dauern kann.

Der Bescheid ist anschließend zwei Jahre gültig.

Beachtung der Schonzeit

Wichtig zu beachten ist die jährliche Schonzeit für Bäume und andere Gehölze vom 1. März bis Ende September.

In diesem Zeitraum dürfen sie aus Artenschutzgründen nicht abgeschnitten oder gefällt werden.

Ausnahmen sind lediglich Pflegeschnitte und schonende Formschnitte, die beispielsweise verhindern, dass Hecken auf den Fußweg wuchern.

Fördermöglichkeiten für Baumerhalt

Bevor eine Fällung in Betracht gezogen wird, lohnt es sich, beim Umweltamt nach Fördermöglichkeiten für Maßnahmen des Baumerhalts zu fragen.

In der Regel werden mindestens 60 Prozent der Kosten gefördert.

Fazit: Ersatzpflanzungen als wichtiger Bestandteil des Dresdner Naturschutzes

Die Regelungen zu Ersatzpflanzungen in Dresden sind ein wichtiger Bestandteil des städtischen Naturschutzes und der Bemühungen um Klimaanpassung und Biodiversitätserhalt.

Angesichts der großen ökologischen Bedeutung alter Bäume und der Herausforderungen des Klimawandels werden die aktuellen Anforderungen an Ersatzpflanzungen jedoch zunehmend kritisch hinterfragt.

Zukünftig könnte das Verhältnis von gefällten zu neu gepflanzten Bäumen deutlich angehoben werden, um dem tatsächlichen ökologischen Wert von Altbäumen besser gerecht zu werden.

Grundstückseigentümer sollten sich frühzeitig über die geltenden Bestimmungen informieren und Möglichkeiten zum Erhalt wertvoller Bäume in Betracht ziehen, bevor eine Fällung in Erwägung gezogen wird.

Die Stadtverwaltung Dresden arbeitet kontinuierlich an der Verbesserung des Baumschutzes und der Anpassung der Ersatzpflanzungsregelungen, um die grüne Infrastruktur der Stadt langfristig zu sichern und zu verbessern.