Welche Baumschutzsatzung gilt in Dresden?

Welche Baumschutzsatzung gilt in Dresden?

Gegenwärtig gilt die Gehölzschutzsatzung der Landeshauptstadt Dresden.

Die gegenwärtig gültige "Gehölzschutzsatzung der Landeshauptstadt Dresden" wurde am 29. November 2018 vom Stadtrat beschlossen und trat am 1. Januar 2019 in Kraft.

Sie basiert auf dem Sächsischen Naturschutzgesetz (SächsNatSchG), das den Kommunen die Befugnis erteilt, eigene Baumschutzsatzungen zu erlassen.

Diese kommunale Verordnung ersetzt die vorherige Fassung von 1999 und enthält einige wichtige Aktualisierungen.

Die Baumschutzsatzung in Dresden zählt zu den wichtigsten kommunalen Regelwerken für den Erhalt des urbanen Grüns.

Für Grundstückseigentümer, Bauherren und Gartenbesitzer ist die Kenntnis dieser Vorschriften unverzichtbar, um bei geplanten Baumarbeiten rechtssicher zu handeln und kostspielige Bußgelder zu vermeiden.

Dieser umfassende Leitfaden erklärt die aktuell geltende Dresdner Baumschutzsatzung, welche Bäume geschützt sind und welches Verfahren bei notwendigen Fällungen oder Schnittmaßnahmen einzuhalten ist.

Die Baumschutzsatzung Dresden verfolgt mehrere zentrale Ziele: den Erhalt des Baumbestandes aus ökologischen Gründen, die Verbesserung des Stadtklimas, die Bindung von Feinstaub und Schadstoffen sowie die Sicherung der Lebensqualität in der sächsischen Landeshauptstadt.

Im Vergleich zu manchen anderen deutschen Städten gelten die Dresdner Bestimmungen als vergleichsweise streng, was die besondere Bedeutung des Baumbestands für das historische Stadtbild und das lokale Mikroklima unterstreicht.

Welche Bäume stehen in Dresden unter Schutz?

Die Dresdner Baumschutzsatzung definiert präzise, welche Bäume dem gesetzlichen Schutz unterliegen. Grundsätzlich sind folgende Gehölze geschützt:

  • Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 30 cm, gemessen in 100 cm Höhe über dem Erdboden
  • Nadelbäume mit einem Stammumfang von mindestens 30 cm, gemessen in 100 cm Höhe
  • Mehrstämmige Bäume, wenn mindestens ein Stamm einen Umfang von 20 cm oder mehr aufweist
  • Eiben (Taxus) ab 20 cm Stammumfang
  • Alle Ersatzpflanzungen, die aufgrund von Fällgenehmigungen vorgenommen wurden, unabhängig von ihrer Größe

Diese Schutzbestimmungen gelten im gesamten Stadtgebiet Dresden und betreffen private ebenso wie öffentliche Grundstücke.

Bei Bäumen, die auf der Grundstücksgrenze stehen, sind beide angrenzenden Eigentümer für die Einhaltung der Satzung verantwortlich.

Der Schutz umfasst den gesamten Baum einschließlich des Wurzelbereichs, der in der Regel durch die Kronentraufe plus 1,5 Meter definiert wird.

Wichtige Ausnahmen von der Dresdner Baumschutzsatzung

Nicht alle Bäume im Stadtgebiet fallen unter die Schutzbestimmungen. Die Satzung benennt folgende Ausnahmen:

  • Obstbäume (mit Ausnahme von Walnussbäumen und Esskastanien, die vollständig geschützt sind)
  • Bäume in Kleingärten nach dem Bundeskleingartengesetz (mit bestimmten Einschränkungen)
  • Bäume in gewerblichen Baumschulen und Gärtnereien, sofern sie der erwerbsmäßigen Nutzung dienen
  • Bäume, die aufgrund von Bebauungsplänen zu erhalten sind (diese unterliegen gesonderten Regelungen)
  • Wald im Sinne des Sächsischen Waldgesetzes

Besonders die Ausnahme für Obstbäume führt häufig zu Missverständnissen.

Wichtig zu wissen ist, dass Walnussbäume und Esskastanien in Dresden trotz ihres Status als Obstbäume vollständig geschützt sind, sobald sie den entsprechenden Mindestumfang erreichen.

Bei Unsicherheiten empfiehlt sich eine Anfrage beim Umweltamt Dresden.

Das Genehmigungsverfahren für Baumfällungen in Dresden

Wenn ein geschützter Baum gefällt werden soll, ist zwingend eine behördliche Genehmigung erforderlich. Das Verfahren in Dresden gestaltet sich wie folgt:

Antragsstellung beim Dresdner Umweltamt

Der Antrag auf Baumfällung muss schriftlich beim Umweltamt der Stadt Dresden eingereicht werden. Das entsprechende Formular ist auf der Website der Stadt verfügbar.

Der vollständige Antrag sollte folgende Informationen enthalten:

  • Angaben zum Antragsteller (Name, Adresse, Kontaktdaten)
  • Genaue Standortbeschreibung des Baumes (Adresse, Flurstücksnummer)
  • Baumart und Stammumfang
  • Detaillierte Begründung für die gewünschte Fällung
  • Fotodokumentation des Baumes
  • Lageplan mit eingezeichnetem Baumstandort

Die durchschnittliche Bearbeitungszeit für Fällanträge beträgt in Dresden etwa vier bis acht Wochen.

Bei akuter Gefahr, etwa durch bruchgefährdete Bäume nach Sturmereignissen, kann ein beschleunigtes Verfahren beantragt werden.

Genehmigungsgründe nach der Dresdner Baumschutzsatzung

Eine Fällgenehmigung wird nur erteilt, wenn einer der folgenden Gründe nachweislich vorliegt:

  • Der Baum ist krank, geschädigt oder nicht mehr standsicher
  • Von dem Baum geht eine konkrete Gefahr für Personen oder Sachwerte aus
  • Eine zulässige Nutzung des Grundstücks wird durch den Baum erheblich eingeschränkt
  • Der Baum beeinträchtigt das Wachstum anderer, wertvollerer Bäume nachhaltig
  • Die Beseitigung des Baumes ist aus überwiegendem öffentlichen Interesse erforderlich

Ästhetische Gründe, Laubfall oder der Wunsch nach mehr Sonnenlicht stellen keine ausreichenden Gründe für eine Fällgenehmigung dar.

Bei wertvollen alten Bäumen, die das Dresdner Stadtbild prägen, werden besonders strenge Maßstäbe angelegt.

Ersatzpflanzungen und Ausgleichszahlungen

Ein zentraler Bestandteil der Dresdner Baumschutzsatzung ist die Regelung zu Ersatzpflanzungen.

Wird eine Fällgenehmigung erteilt, ist in der Regel eine Ersatzpflanzung als Auflage vorgeschrieben.

Die Anzahl und Art der zu pflanzenden Bäume richtet sich nach Wert und Größe des gefällten Baumes:

  • Für einen gefällten Baum mit 30-100 cm Stammumfang: 1 Ersatzbaum
  • Für einen gefällten Baum mit 101-150 cm Stammumfang: 2 Ersatzbäume
  • Für einen gefällten Baum mit mehr als 150 cm Stammumfang: 3 oder mehr Ersatzbäume

Die Ersatzbäume müssen einen Mindestumfang von 14-16 cm aufweisen und fachgerecht gepflanzt werden.

Ist eine Ersatzpflanzung auf dem eigenen Grundstück nicht möglich, kann unter bestimmten Umständen eine Ausgleichszahlung an die Stadt Dresden geleistet werden.

Diese beträgt derzeit je nach Baumart und -größe zwischen 500 und 1.000 Euro pro nicht gepflanztem Ersatzbaum.

Verbotene Eingriffe und Bußgelder bei Verstößen

Die Dresdner Baumschutzsatzung untersagt nicht nur das ungenehmigte Fällen geschützter Bäume, sondern auch andere schädigende Eingriffe wie:

  • Das Entfernen wesentlicher Teile der Baumkrone (mehr als 20%)
  • Eingriffe, die das charakteristische Aussehen verändern
  • Beschädigungen des Wurzelbereichs durch Abgrabungen oder Versiegelungen
  • Maßnahmen, die zum Absterben des Baumes führen können

Bei Verstößen gegen die Baumschutzsatzung können in Dresden empfindliche Bußgelder verhängt werden.

Die Höhe orientiert sich am Wert des Baumes und der Schwere des Verstoßes.

Für das ungenehmigte Fällen eines geschützten Baumes können Bußgelder bis zu 50.000 Euro festgesetzt werden.

Zudem kann die Stadt eine Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung anordnen.

Erlaubte Pflegemaßnahmen ohne Genehmigung

Nicht alle Arbeiten an geschützten Bäumen sind genehmigungspflichtig. Folgende Maßnahmen dürfen ohne vorherige Genehmigung durchgeführt werden:

  • Fachgerechter Formschnitt bei Formgehölzen
  • Pflegeschnitte zur Entfernung von abgestorbenen Ästen
  • Entfernung von Wasserschossen und Stammaustrieben
  • Entlastungsschnitte an gebrochenen Ästen nach Unwetterereignissen
  • Behutsame Auslichtungsschnitte von maximal 10-15% des Kronenvolumens

Diese Arbeiten sollten dennoch von Fachpersonal durchgeführt werden, um Schäden am Baum zu vermeiden.

Beratungsangebote und Kontakte in Dresden

Die Stadt Dresden bietet verschiedene Beratungsmöglichkeiten zum Thema Baumschutz an.

Das Umweltamt verfügt über spezialisierte Mitarbeiter, die bei Fragen zur Baumschutzsatzung weiterhelfen.

Zudem gibt es regelmäßige Informationsveranstaltungen und eine Broschüre mit den wichtigsten Informationen zum Baumschutz in Dresden.

Für Fragen zur Baumschutzsatzung oder zur Beantragung einer Fällgenehmigung können sich Dresdner Bürger direkt an das Umweltamt der Stadt wenden.

Die aktuellen Kontaktdaten und Sprechzeiten sowie das Antragsformular sind auf der offiziellen Website der Landeshauptstadt Dresden verfügbar.

Die Dresdner Baumschutzsatzung mag auf den ersten Blick komplex erscheinen, dient jedoch dem Erhalt des wertvollen Baumbestandes und damit der Lebensqualität aller Einwohner.

Mit dem richtigen Verständnis der Vorschriften lassen sich rechtliche Probleme vermeiden und der Baumbestand als wertvolle Ressource für Mensch und Umwelt nachhaltig bewahren.